Ein Impf-Streik wäre, ähnlich wie ein Generalstreik, ein politischer Streik. Dazu stellten die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages 2006 fest:
«Grundsätzlich ist der Streik zur Durchsetzung politischer Ziele (insbesondere, wenn er gegen gesetzgebende Körperschaften gerichtet ist) nach herrschender Meinung unzulässig. Ein rechtlicher Schutz kann sich (…) allenfalls als Ausübung des Widerstandsrechts unter den Voraussetzungen des Art. 20 IV Grundgesetz ergeben.Voraussetzung ist, dass die verfassungsmäßige Ordnung bedroht ist. Bezug nehmend auf Art. 20 IV Grundgesetz bedeutet dies, dass ein Generalstreik nur gerechtfertigt sein kann, wenn die verfassungsmäßig berufenen Organe die öffentliche Ordnung bei Gefährdung durch Dritte nicht aufrechterhalten oder wiederherstellen können oder sich die verfassungsmäßig berufenen Organe selbst von der grundgesetzlichen Ordnung abwenden.» (Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, «Generalstreik – Rechtliche Bedingungen und Streikkultur im Vergleich», 2006)
Demnach ist ein solcher Streik ausnahmsweise zulässig, «wenn (…) sich die verfassungsmäßig berufenen Organe selbst von der grundgesetzlichen Ordnung abwenden». Dies dürfte bei Einführung der Impfpflicht der Fall sein.
«Warum eine Impfpflicht gegen die Verfassung verstößt. (…) In den Worten des früheren Verfassungsrichters Udo Di Fabio ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit ein „deutliches Zeichen gegen die Gräueltaten des Nationalsozialismus, gegen die totalitäre Geringschätzung der Unversehrtheit von ‚Menschenmaterial‘“. Die hohe Anerkennung dieses Grundrechts kommt nicht zuletzt in der Abschaffung von Folter und Leibesstrafen zum Ausdruck. Eingriffe in die Körperintegrität weisen ein besonders hohes Gewicht auf, weil sie den Menschen in seiner intimen Leiblichkeit betreffen, die Grundvoraussetzung – ‚natürliche Basis‘ – für die Ausübung anderer Freiheitsrechte ist.» (Frauke Rostalski, Professorin für Strafrecht an der Universität zu Köln und Mitglied im Deutschen Ethikrat, Welt, 3.12.2021)